Sascha Schwill Betrugsprozess

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Staatsanwaltschaft Berlin

Von Thomas Bremer – Freitag, 29.11.2019 

Staatsanwaltschaft Berlin

233 Js 232/16 (29209) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten von Berlin ist am 6.7.2017 ein Urteil ergangen, welches seit dem 20.9.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Sascha Schwill wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.258,59 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit zwischen dem 21.10.2015 und dem 15.11.2015 veräußerte der Verurteilte über die Auktionsplattform eBay unter Vortäuschung seiner Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft hochwertige Apple-Produkte. Im Vertrauen darauf überwiesen die Geschädigten auf das vom Verurteilten angegebene Konto bei der Deutschen Kreditbank AG, IBAN DE05 1203 0000 0012 3729 75, den Kaufpreis in Höhen von 640,- € bis 876,50 €.

Um sich weitere Liquidität zu verschaffen, eröffnete der Verurteilte am 18.4.2016 ein Girokonto bei der Degussa Bank AG. In der Zeit vom 18.5.2016 bis zum 14.6.2016 veranlasste der Verurteilte in 59 Fällen Zahlungen mit seiner ihm von der Degussa Bank AG gewährten Master Card.

Der Degussa-Bank AG entstand hierdurch ein Schaden von 9165,77 €.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin zum Aktenzeichen 233 Js 232/16 (29209) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Quelle:  https://archive.is/zzfYo

 

Sascha Schwill Insolvenzverfahren

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